Der gesetzliche Rahmen:
Beginnen wir mit den wichtigsten Eckdaten: nach österreichischem Forstrecht ist Wald eine mit Waldbäumen (forstlicher Bewuchs) bewachsene Fläche über 1.000 m² und mit mindestens 10 m durchschnittlicher Breite – unabhängig von Grundstücksgrenzen. Ebenfalls als Wald gelten Flächen mit vorübergehend beseitigtem Bewuchs, also Flächen nach Schadereignissen (Windwurf, Borkenkäfer) oder in Folge von Nutzungen (Holzschlägerungen). Auch Forststraßen oder Holzlagerplätze zählen rechtlich zum Wald.
Der Wald erfüllt vier wichtige Hauptfunktionen, die auch so im Forstgesetz, einem Bundesgesetz, verankert sind: die Schutzfunktion, die Nutzfunktion, die Erholungsfunktion und die Wohlfahrtsfunktion. Da diese Funktionen für uns alle wichtig sind, gibt es Regeln zu ihrem Schutz und damit zum Schutz des gesamten Waldes.
Eine Regelung davon betrifft explizit das Freeriden. Im Bereich von Aufstiegshilfen (z.B. Seilbahnen) ist das Abfahren im Wald nur auf markierten Pisten oder Skirouten erlaubt. Das gilt auf jeden Fall für einen Bereich von 500 Metern zu beiden Seiten der Aufstiegshilfen, Pisten oder markierten Abfahrten. Es gibt auch Auslegungen, die von einem Bereich ausgehen, der innerhalb eines 30-minütigen-Fußmarsches erreicht werden kann. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Der Strafrahmen beginnt bei EUR 150 und geht bis zu EUR 750 oder Freiheitsstrafen bis zu einer Woche.