Wege ins Freie – der Claim des Alpenvereins – steht für Bergabenteuer, Naturerlebnis, Erholung auf den Hütten, Zeit mit der Familie, Spaß mit Freunden - für das Beschreiten der ganz individuellen "Wege ins Freie".
Was müssen wir dabei jedoch beachten? Entgegen einer verbreiteten Meinung gibt es in Österreich kein allgemeines Recht auf freien Zugang zur Natur. Die rechtliche Ausgangslage ist trotzdem recht gut.
In ganz Österreich gilt im Wald gemäß §33 Österreichisches Forstgesetz die Wegefreiheit d.h. im Waldbereich darf sich der/die Wandernde – mit einigen Einschränkungen wie z.B. in Jungwuchsflächen bis 3m Höhe – überall, also auch abseits der Wege, aufhalten.
Das Mountainbiken und Reiten ist in Österreichs Wäldern - auch auf Forststraßen - jedoch verboten. Radfahren und Reiten ist nur auf den extra dafür freigegebenen Forststraßen erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Zelten im Wald.
Das Skitourengehen, sprich das einmalige Aufsteigen und das einmalige Abfahren, ist wiederum von der Wegefreiheit inkludiert. Das heißt, Skitourengehen im Wald ist erlaubt.
Was hingegen nicht erlaubt ist: das mehrmalige Abfahren mit Skiern im Nahbereich (500 m rechts und links) von Aufstiegshilfen und Schipisten. Somit ist das klassische Freeriden in den Wäldern Österreichs im Bereich von Liften und Pisten verboten.
Wie schaut's nun mit der freien Betretbarkeit über der Waldgrenze aus?
Bezüglich des alpinen Ödlandes (so wird das Gebiet über der Waldgrenze oft bezeichnet) gibt es in Österreich kein Bundesgesetz wie das Forstgesetz, sondern es finden sich Regelungen dazu in den jeweiligen Landesgesetzen. Auch hier ist die Ausgangslage für uns Erholungssuchende nicht schlecht.
Vorarlberg: Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit
§ 34 „Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet“ besagt, dass unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden dürfen, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zulässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.