Zum Inhalt springen

Cookies 🍪

Diese Website verwendet Cookies, die Ihre Zustimmung brauchen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

This page is also available in English.

Zur Powderguide-Startseite Zur Powderguide-Startseite
Schnee von morgen

Schnee von morgen | Wege ins Freie – Wegefreiheit – Wegegebot – Betretungsverbot

Ja was denn nun?

von Birgit Kantner (ÖAV) 18.11.2019
Ein Wirrwarr an Begriffen! Was bedeuten sie für uns Erholungssuchende und wo gilt was – vor allem jetzt im Winter?

Wege ins Freie – der Claim des Alpenvereins – steht für Bergabenteuer, Naturerlebnis, Erholung auf den Hütten, Zeit mit der Familie, Spaß mit Freunden - für das Beschreiten der ganz individuellen "Wege ins Freie".

Was müssen wir dabei jedoch beachten? Entgegen einer verbreiteten Meinung gibt es in Österreich kein allgemeines Recht auf freien Zugang zur Natur. Die rechtliche Ausgangslage ist trotzdem recht gut.

In ganz Österreich gilt im Wald gemäß §33 Österreichisches Forstgesetz die Wegefreiheit d.h. im Waldbereich darf sich der/die Wandernde – mit einigen Einschränkungen wie z.B. in Jungwuchsflächen bis 3m Höhe – überall, also auch abseits der Wege, aufhalten.

Das Mountainbiken und Reiten ist in Österreichs Wäldern - auch auf Forststraßen - jedoch verboten. Radfahren und Reiten ist nur auf den extra dafür freigegebenen Forststraßen erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Zelten im Wald.

Das Skitourengehen, sprich das einmalige Aufsteigen und das einmalige Abfahren, ist wiederum von der Wegefreiheit inkludiert. Das heißt, Skitourengehen im Wald ist erlaubt.

Was hingegen nicht erlaubt ist: das mehrmalige Abfahren mit Skiern im Nahbereich (500 m rechts und links) von Aufstiegshilfen und Schipisten. Somit ist das klassische Freeriden in den Wäldern Österreichs im Bereich von Liften und Pisten verboten.

Wie schaut's nun mit der freien Betretbarkeit über der Waldgrenze aus?

Bezüglich des alpinen Ödlandes (so wird das Gebiet über der Waldgrenze oft bezeichnet) gibt es in Österreich kein Bundesgesetz wie das Forstgesetz, sondern es finden sich Regelungen dazu in den jeweiligen Landesgesetzen. Auch hier ist die Ausgangslage für uns Erholungssuchende nicht schlecht.

Vorarlberg: Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit

§ 34 „Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet“ besagt, dass unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden dürfen, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zulässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.

Schnee von morgen
presented by

Salzburg: Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland, Stammfassung1970

Das Gesetz unterscheidet zwischen Ödland und Alp- bzw. Weidegebiet. §5 legt fest, dass der Touristenverkehr im Weide- und Alpgebiete oberhalb der oberen Waldgrenze insoweit gestattet ist, als die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird; das Alp- und Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze hingegen darf nur auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten werden. Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden. Ödland, welches in Verbauung oder Kultivierung gezogen wurde, darf wiederum nicht betreten werden.

Oberösterreich: Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (OÖ. Tourismusgesetz 2018)

§59 besagt, dass das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei ist.

Kärnten: Gesetz vom 22. März 1923 (Stammfassung) über die Wegfreiheit im Berglande

In §5 wird geregelt, dass das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes für den Touristenverkehr frei ist und von jedermann betreten werden kann.

Steiermark: Gesetz vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Bergland

§3 besagt, dass „das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), für den Touristenverkehr frei ist und von jedermann betreten werden kann.“

Für Tirol und Niederösterreich sowie Wien und Burgenland bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen betreffend Wegerecht und Wegefreiheit im Bergland.

In Wien und dem Burgenland ergibt sich dies durch die Topographie der beiden Bundesländer.

In Tirol und Niederösterreich werden das Wandern, Skitourengehen und Bergsteigen sowie der Klettersport seit Generationen selbstverständlich betrieben, weshalb man sich auf das „Gewohnheitsrecht“ beruft.

Einschränkung der Wegefreiheit

Verschiedene Kategorien von Sperrgebieten können den freien Zugang sowohl im Wald als auch im Bergland zeitlich und örtlich beschränken. Diesen Sperren liegen jagdliche, naturkundliche, forstfachliche und militärische Überlegungen zu Grunde. Allerdings ist für jegliche Art der Sperre (nur) eine genormte Beschilderung als Kennzeichnung zulässig! In den aufgezählten Sperrgebieten ist die freie Routenwahl nicht zulässig, es gilt jedoch meist ein Wegegebot d.h. die Erholungssuchenden müssen auf den bestehenden Wegen bleiben und dürfen das Sperrgebiet auf diesen betreten – das gilt auch für übliche Skitourenrouten und Langlaufloipen!

Eine Einschränkung der Wegefreiheit im Wald erfährt der Erholungssuchende v.a. im Winter durch die Bestimmungen der einzelnen Jagdgesetze. Da in allen Bundesländern bzw. in allen Jagdgesetzen diese Betretungseinschränkungen anders genannt und anders gehandhabt werden, ist ein Blick in die einzelnen Jagdgesetze auch für jagdfremde Personen sinnvoll. Grundsätzlich gilt, dass alle diese Sperren zeitlich und örtlich befristet sind. Zudem müssen diese Sperrgebiete durch genormte Hinweistafeln gekennzeichnet sein, die nach Beendigung der Sperre unverzüglich wieder zu entfernen sind.

Zusätzlich zu diesen rechtlich bindenden Sperrgebieten gibt es unterschiedlichste Besucherlenkungsprogramme. Der Alpenverein hat an der Entwicklung einiger solcher Programme mitgearbeitet. Alle verfolgen das erklärte Ziel, ein konfliktfreies Miteinander am Berg zu gewährleisten. Neben Skitourenparkplätzen und Waldschneisen sind freiwillige Wildruhezonen Teil dieser Besucherlenkungsprogramme. Diese Gebiete werden zum Schutz für unsere tierischen Lebensraumpartner eingerichtet und sollten von den Wintersportler*innen aus Rücksicht auf die Schwächsten im Verbund gemieden werden.

Birgit Kantner ist Mitarbeiterin der ÖAV Abteilung Raumplanung- und Naturschutz und befasst sich beruflich unter anderem mit Besucherlenkungsprogrammen im Sinne des Natur- bzw. Wildschutzes.

Fotogalerie

Ähnliche Artikel

Kommentare

Schnee von morgen
presented by