Hochgebirgswildnis in Gefahr?
Nach dem glaziologischen Teil widmet sich die Verhandlung dem Schutzgut Landschaft. Der Gerichtssachverständige muss sich dazu den Fragen des Richters und der Vertreter:innen der Gletscherbahnen stellen. In seinem Gutachten kam er zu dem Schluss, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes führen würde. Die Gletscherbahnen argumentieren hingegen, dass der Erholungswert sogar steigen würde, da wesentlich mehr Menschen den Gletscher erleben könnten.
Der Sachverständige dazu: „Der betroffene Landschaftsraum besitzt aufgrund seiner Abgeschiedenheit, Stille und großmaßstäblichen Weite eine außerordentlich hohe Eignung zur naturbezogenen Erholung. Das Gebiet des Gepatschferners vermittelt ein Gefühl von Ursprünglichkeit, Ruhe und Isolation. Diese Eignung ergibt sich aus der Unversehrtheit des Naturraums, der visuellen Einheit des Gletschers und dem Eindruck einer weitgehend ungestörten Hochgebirgswildnis. Durch die geplanten Anlagen würde diese Eignung wesentlich vermindert. Der bisherige Eindruck eines unberührten Gletscherraums mit hoher Erlebnisqualität ginge verloren.“
Neuerschließung vs. Erweiterung
In seiner Entscheidung folgte das Bundesverwaltungsgericht schließlich den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen und bestätigte, dass für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Während der Fall im Kaunertal damit auf Ebene des Bundesverwaltungsgerichts entschieden wurde, nahm das Verfahren im Pitztal einen weiteren Weg – bis hin zum Verwaltungsgerichtshof. Wie kam es zu diesem weiteren Schritt, obwohl beide Fälle so ähnlich sind?
Der Grund ist juristischer Natur und hängt mit der oben beschriebenen Unterscheidung zwischen Neuerschließung und Erweiterung zusammen. Im Fall Kaunertal hat das BVwG auf Basis einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass die Erheblichkeitsschwelle für das Schutzgut „Landschaft“ zweifelsfrei überschritten wird. Somit wäre die Erschließung des Gepatschferners auf jeden Fall UVP-pflichtig, selbst wenn es sich „nur“ um eine Erweiterung handeln würde. (Wobei anzumerken ist, dass das Gericht dezidiert auch in diesem Fall den Argumenten des glaziologischen Gerichtsgutachters gefolgt ist, wonach der Gepatschferner als eigenständiger Gletscher zu sehen ist.)
Im Fall Pitztal hat das BVwG die UVP-Pflicht direkt mit dem Tatbestand der Neuerschließung begründet. Auch in diesem Fall versuchte die von der Projektwerberin beauftragte Glaziologin zu argumentieren, dass es sich bei den von der Erschließung betroffenen Gletschern um mit dem Skigebiet verbundene Gletscher handle – und somit lediglich um eine Erweiterung und nicht um eine Neuerschließung. Letztlich blieb dieser Versuch erfolglos. Das Gericht folgte wie schon im Fall Kaunertal den Argumenten des glaziologischen Gerichtssachverständigen. Allerdings wurde der Projektwerberin die Möglichkeit einer ordentlichen Revision eingeräumt, da der Begriff „Gletscherskigebiet“ noch nie höchstgerichtlich ausgelegt worden ist.
Letzte Instanz: Verwaltungsgerichtshof
Somit war der Verwaltungsgerichtshof am Zug. Am 17.12.2025 veröffentlichte dieser schließlich seine Entscheidung: Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen. Die rechtliche Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts wurde bestätigt: Wird ein neues, eigenständiges Gletschergebiet erstmals schitechnisch erschlossen, handelt es sich um eine Neuerschließung im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Das Gericht betont ausdrücklich die Zielsetzung des Gesetzgebers, Gletscher und hochalpine Regionen zu schützen. Dadurch sind Gletscherskigebiete rechtlich anders zu beurteilen als herkömmliche Skigebiete.
Für jene Leser:innen, die bereits tiefer im Thema drin sind, auch eine spannende VwGH-Feststellung: „Der Beurteilung, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Neuerschließung eines Gletscherschigebietes […] handelt, steht auch nicht entgegen, dass die Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006, mit der ein Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher erlassen wurde (Gletscherschutzprogramm) […] Flächen, auf denen das Vorhaben umgesetzt werden soll, als Erweiterungsgebiet ausweist.“
Mit dieser Definition hat der VwGH die Argumentationslinie der Projektwerberin dauerhaft entkräftet und die Möglichkeit, neue Gletschererschließungen als bloße „Erweiterung“ zu deklarieren, deutlich eingeschränkt.
Ausblick
Wie geht es nun weiter? In der Tiroler Tageszeitung gab die Geschäftsführerin der beiden Gletscherskigebiete bekannt, dass man diese Niederlage zur Kenntnis genommen habe und nun bis zum Sommer entscheiden werde, ob man die Projekte tatsächlich weiterverfolgen wolle. Fest steht: Der rechtliche Spielraum für Eingriffe in Gletscherlandschaften ist deutlich kleiner geworden.