Zwei Jahre nach dem hier bei PowderGuide veröffentlichten Artikel über die Erschließungspläne der Gletscherskigebiete im Kaunertal und im Pitztal stellt sich die Frage: Was ist der aktuelle Stand der Projekte? Werden bald die ersten Bagger über den Gepatschferner rollen, um am Weißseeköpfl eine Bergstation zu errichten – oder Gletscherspalten am Karlesferner aufzufüllen und zu Pisten einzuebnen?
Die zentrale Frage der letzten beiden Jahre lautete: Benötigt es für diese Baumaßnahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – oder nicht? Seit dem 17.12.2025 kann für beide Projekte die gesicherte Antwort gegeben werden: Ja, beide Projekte sind UVP-pflichtig. Doch dieser hier so schnell formulierten Antwort ging ein langer Weg durch alle Instanzen voraus, und es lohnt sich, diesen genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn so wird einerseits deutlich, mit welcher Vehemenz die Projektwerber:innen eine UVP vermeiden wollten. Andererseits wird ersichtlich, auf Basis welcher Argumente die Sachverständigen zu ihren Schlussfolgerungen kamen.
Was ist eine UVP?
Zum Einstieg folgt eine kurze Erklärung des nicht hinlänglich bekannten Begriffs „Umweltverträglichkeitsprüfung“: Dabei handelt es sich um ein behördliches Prüfverfahren, mit dem festgestellt wird, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Großprojekt umgesetzt werden darf. Dabei werden die Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter, wie etwa Natur, Mensch und Landschaft, bewertet. In der Regel ist die jeweilige Landesregierung die zuständige Behörde, bei Projekten in Bundeskompetenz (z. B. Straßenbauvorhaben) ist es das zuständige Bundesministerium.
Für Projektwerber:innen bedeutet eine UVP zwar einen größeren Dokumentationsaufwand, dafür werden jedoch alle Fragen in einem einzigen Verfahren behandelt. Daher wird es auch als „One-Stop-Shop“-Verfahren bezeichnet. Charakteristisch ist zudem, dass anerkannte Umweltorganisationen (zum Beispiel Österreichischer Alpenverein, Naturfreunde, WWF) und Bürgerinitiativen Parteistellung haben. Sie können ihre Sicht der Dinge einbringen und Entscheidungen mittels Beschwerde anfechten. Bei nicht UVP-pflichtigen Verfahren haben sie diese Möglichkeit nicht.