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Schnee von morgen

Schnee von Morgen | Gletscher-Erschließungspläne im Pitztal und Kaunertal

Höchstgericht schafft Klarheit für Gletscherskigebiete

17.03.2026
Benjamin Stern (ÖAV)
Die geplanten Gletscher-Erschließungen sind UVP-pflichtig. Der Artikel zeigt, wie Projektwerber:innen diese Prüfung zu umgehen versuchten, gibt Einblicke in die Gerichtsverhandlungen und beleuchtet die Bedeutung des Schutzes hochalpiner Landschaften.

Zwei Jahre nach dem hier bei PowderGuide veröffentlichten Artikel über die Erschließungspläne der Gletscherskigebiete im Kaunertal und im Pitztal stellt sich die Frage: Was ist der aktuelle Stand der Projekte? Werden bald die ersten Bagger über den Gepatschferner rollen, um am Weißseeköpfl eine Bergstation zu errichten – oder Gletscherspalten am Karlesferner aufzufüllen und zu Pisten einzuebnen?

Die zentrale Frage der letzten beiden Jahre lautete: Benötigt es für diese Baumaßnahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – oder nicht? Seit dem 17.12.2025 kann für beide Projekte die gesicherte Antwort gegeben werden: Ja, beide Projekte sind UVP-pflichtig. Doch dieser hier so schnell formulierten Antwort ging ein langer Weg durch alle Instanzen voraus, und es lohnt sich, diesen genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn so wird einerseits deutlich, mit welcher Vehemenz die Projektwerber:innen eine UVP vermeiden wollten. Andererseits wird ersichtlich, auf Basis welcher Argumente die Sachverständigen zu ihren Schlussfolgerungen kamen.

Was ist eine UVP?

Zum Einstieg folgt eine kurze Erklärung des nicht hinlänglich bekannten Begriffs „Umweltverträglichkeitsprüfung“: Dabei handelt es sich um ein behördliches Prüfverfahren, mit dem festgestellt wird, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Großprojekt umgesetzt werden darf. Dabei werden die Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter, wie etwa Natur, Mensch und Landschaft, bewertet. In der Regel ist die jeweilige Landesregierung die zuständige Behörde, bei Projekten in Bundeskompetenz (z. B. Straßenbauvorhaben) ist es das zuständige Bundesministerium.

Für Projektwerber:innen bedeutet eine UVP zwar einen größeren Dokumentationsaufwand, dafür werden jedoch alle Fragen in einem einzigen Verfahren behandelt. Daher wird es auch als „One-Stop-Shop“-Verfahren bezeichnet. Charakteristisch ist zudem, dass anerkannte Umweltorganisationen (zum Beispiel Österreichischer Alpenverein, Naturfreunde, WWF) und Bürgerinitiativen Parteistellung haben. Sie können ihre Sicht der Dinge einbringen und Entscheidungen mittels Beschwerde anfechten. Bei nicht UVP-pflichtigen Verfahren haben sie diese Möglichkeit nicht.

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Verfahrensauftakt: UVP-Feststellung durch das Land Tirol

Am Beginn steht das sogenannte „UVP-Feststellungsverfahren“ – also die Klärung, ob ein Projekt überhaupt einer UVP unterliegt. Im Fall der beiden Gletscherskigebiete hat das Land Tirol diese Frage bejaht. Die rechtliche Grundlage bildet Ziffer 12 des Anhangs 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G): „[UVP-pflichtig ist die] Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau, Lifttrassen oder Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche) verbunden ist.“

Mit den geplanten Pisten- und Liftbaumaßnahmen am Karlesferner, am Hangendenferner und am Mittelbergferner im Pitztal sowie am Gepatschferner im Kaunertal sah die Behörde diesen Tatbestand als erfüllt an. Anders die Projektwerberin: Sie erhob Beschwerde gegen die Bescheide des Landes. Es handle sich um Maßnahmen innerhalb der Skigebietsgrenzen und somit nicht um Neuerschließungen. Zudem seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Zweite Instanz: Bundesverwaltungsgericht

Damit wechseln wir nach Wien. Schauplatz ist das Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2025. Zur Verhandlung über die Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid „betreffend das Vorhaben der Kaunertaler Gletscherbahnen GmbH, ‚Seilbahnanlage Funifor Weißseeferner‘ […]“ erscheint die Projektwerberin mit mehreren Rechtsvertreter:innen. Die belangte Behörde (Land Tirol) ist nicht anwesend, der stellvertretende Landesumweltanwalt von Tirol und der Gerichtssachverständige hingegen schon.

Gleich zu Beginn der Verhandlung wird eine bekannte Glaziologin als Privatsachverständige der Gletscherbahnen per Videokonferenz hinzugeschaltet. Sie versucht zu erklären, dass der Gepatschferner und der Weißseeferner (auf dem sich das Skigebiet Pitztaler Gletscher befindet) aus glaziologischer Sicht keine zwei voneinander getrennten Gletscher sind. Das Eis, das man auf beiden Gletschern findet, sei zur gleichen Zeit auf der Weißseespitze als Schnee gefallen und über die Jahrhunderte zu Tal befördert worden.

Die Frage, ob es sich um zusammenhängende Gletscher handelt, macht rechtlich gesehen einen Unterschied: Eine Neuerschließung führt unmittelbar zu einer UVP-Pflicht. Bei einer Erweiterung auf einem bereits erschlossenen Gletscher ist hingegen zuerst im Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um erhebliche Eingriffe handelt. Erst dann ist eine UVP vorgesehen.

Die Aussagen der im Auftrag der Gletscherbahnen arbeitenden Glaziologin stehen im Widerspruch zum glaziologischen Gerichtsgutachten. Darin wird festgehalten, dass der Weißseeferner und der Gepatschferner weder im Zehr- noch im Nährgebiet miteinander verbunden sind. Zudem befinden sich die beiden Gletscher in jeweils eigenständigen Geländekammern, mit jeweils vollständig eigenständigen Gletscherzungen und eigenständigem Abfluss.

Hochgebirgswildnis in Gefahr?

Nach dem glaziologischen Teil widmet sich die Verhandlung dem Schutzgut Landschaft. Der Gerichtssachverständige muss sich dazu den Fragen des Richters und der Vertreter:innen der Gletscherbahnen stellen. In seinem Gutachten kam er zu dem Schluss, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes führen würde. Die Gletscherbahnen argumentieren hingegen, dass der Erholungswert sogar steigen würde, da wesentlich mehr Menschen den Gletscher erleben könnten.

Der Sachverständige dazu: „Der betroffene Landschaftsraum besitzt aufgrund seiner Abgeschiedenheit, Stille und großmaßstäblichen Weite eine außerordentlich hohe Eignung zur naturbezogenen Erholung. Das Gebiet des Gepatschferners vermittelt ein Gefühl von Ursprünglichkeit, Ruhe und Isolation. Diese Eignung ergibt sich aus der Unversehrtheit des Naturraums, der visuellen Einheit des Gletschers und dem Eindruck einer weitgehend ungestörten Hochgebirgswildnis. Durch die geplanten Anlagen würde diese Eignung wesentlich vermindert. Der bisherige Eindruck eines unberührten Gletscherraums mit hoher Erlebnisqualität ginge verloren.“

Neuerschließung vs. Erweiterung

In seiner Entscheidung folgte das Bundesverwaltungsgericht schließlich den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen und bestätigte, dass für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Während der Fall im Kaunertal damit auf Ebene des Bundesverwaltungsgerichts entschieden wurde, nahm das Verfahren im Pitztal einen weiteren Weg – bis hin zum Verwaltungsgerichtshof. Wie kam es zu diesem weiteren Schritt, obwohl beide Fälle so ähnlich sind?

Der Grund ist juristischer Natur und hängt mit der oben beschriebenen Unterscheidung zwischen Neuerschließung und Erweiterung zusammen. Im Fall Kaunertal hat das BVwG auf Basis einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass die Erheblichkeitsschwelle für das Schutzgut „Landschaft“ zweifelsfrei überschritten wird. Somit wäre die Erschließung des Gepatschferners auf jeden Fall UVP-pflichtig, selbst wenn es sich „nur“ um eine Erweiterung handeln würde. (Wobei anzumerken ist, dass das Gericht dezidiert auch in diesem Fall den Argumenten des glaziologischen Gerichtsgutachters gefolgt ist, wonach der Gepatschferner als eigenständiger Gletscher zu sehen ist.)

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Im Fall Pitztal hat das BVwG die UVP-Pflicht direkt mit dem Tatbestand der Neuerschließung begründet. Auch in diesem Fall versuchte die von der Projektwerberin beauftragte Glaziologin zu argumentieren, dass es sich bei den von der Erschließung betroffenen Gletschern um mit dem Skigebiet verbundene Gletscher handle – und somit lediglich um eine Erweiterung und nicht um eine Neuerschließung. Letztlich blieb dieser Versuch erfolglos. Das Gericht folgte wie schon im Fall Kaunertal den Argumenten des glaziologischen Gerichtssachverständigen. Allerdings wurde der Projektwerberin die Möglichkeit einer ordentlichen Revision eingeräumt, da der Begriff „Gletscherskigebiet“ noch nie höchstgerichtlich ausgelegt worden ist.

Letzte Instanz: Verwaltungsgerichtshof

Somit war der Verwaltungsgerichtshof am Zug. Am 17.12.2025 veröffentlichte dieser schließlich seine Entscheidung: Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen. Die rechtliche Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts wurde bestätigt: Wird ein neues, eigenständiges Gletschergebiet erstmals schitechnisch erschlossen, handelt es sich um eine Neuerschließung im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Das Gericht betont ausdrücklich die Zielsetzung des Gesetzgebers, Gletscher und hochalpine Regionen zu schützen. Dadurch sind Gletscherskigebiete rechtlich anders zu beurteilen als herkömmliche Skigebiete.  

Für jene Leser:innen, die bereits tiefer im Thema drin sind, auch eine spannende VwGH-Feststellung: „Der Beurteilung, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Neuerschließung eines Gletscherschigebietes […] handelt, steht auch nicht entgegen, dass die Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006, mit der ein Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher erlassen wurde (Gletscherschutzprogramm) […] Flächen, auf denen das Vorhaben umgesetzt werden soll, als Erweiterungsgebiet ausweist.“

Mit dieser Definition hat der VwGH die Argumentationslinie der Projektwerberin dauerhaft entkräftet und die Möglichkeit, neue Gletschererschließungen als bloße „Erweiterung“ zu deklarieren, deutlich eingeschränkt.

Ausblick

Wie geht es nun weiter? In der Tiroler Tageszeitung gab die Geschäftsführerin der beiden Gletscherskigebiete bekannt, dass man diese Niederlage zur Kenntnis genommen habe und nun bis zum Sommer entscheiden werde, ob man die Projekte tatsächlich weiterverfolgen wolle. Fest steht: Der rechtliche Spielraum für Eingriffe in Gletscherlandschaften ist deutlich kleiner geworden.

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